vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 TEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2026

§ 20

Strafbestimmung

Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

30.03.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte