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§ 14 TGHKV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2024

§ 14

Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter

(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. a) den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
  2. b) das Baujahr;
  3. c) die Herstellungsnummer;
  4. d) die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
  5. e) den Prüfdruck in bar.

26.08.2024

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