§ 14
Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
- b) das Baujahr;
- c) die Herstellungsnummer;
- d) die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
- e) den Prüfdruck in bar.
26.08.2024
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