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§ 1 TGHKV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2024

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. a) die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
  1. 1. Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
  2. 2. Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;
  1. b) die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
  1. 1. Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,
  2. 2. die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;
  1. c) die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und Wärmepumpen;
  2. d) die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

26.08.2024

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