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§ 68 TBO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 68

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 2, 3 und 4, § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, von Maßnahmen nach § 46 Abs. 6 dritter Satz und § 48 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, sowie von Maßnahmen nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz und § 52 Abs. 2 dritter Satz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

25.04.2022

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