§ 55
Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen
Wird infolge einer Katastrophe im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung die Gemeinde bzw. bei gemeinde- und bezirksüberschreitenden Katastrophen das Land Tirol tritt.
25.04.2022
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