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§ 25 TBO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2026

§ 25

Aushang von Energieausweisen

(1) In Nichtwohngebäuden und in Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

(2) In Gebäuden, für die nach Abs. 1 eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.

10.07.2026

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