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§ 19 TBO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 19

Verwendung von Bauprodukten

Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen.

25.04.2022

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