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§ 125 TROG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2025

§ 125

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95 Abs. 2, 3 und 4 und § 100 lit. d, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

16.10.2025

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