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§ 1 TBWG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Halten und die Zucht von Bienen und die Wanderung mit Bienen der Gattung Apis (Bienenwirtschaft).

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

03.01.2020

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