§ 3
Anwendung der Leistungsbeurteilung auf Modellfunktionen und Ausnahmen
(1) Die Leistungsbeurteilung findet auf alle Modellfunktionen nach der Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 34/2021, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Modellfunktionen Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD, Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter – FÜLADStv und Führung I – FÜ I, Anwendung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für nachstehende Vertragsbedienstete und Gruppen von Vertragsbediensteten ist, unabhängig von deren individueller Zuordnung zu einer Modellfunktion bzw. Modellstelle, keine Leistungsbeurteilung durchzuführen:
- a) den Direktor des Landesrechnungshofes,
- b) den Landesvolksanwalt,
- c) den Landtagsdirektor,
- d) die Bezirkshauptleute,
- e) die Leiter von Regierungsbüros,
- f) die Leiter von Büros eines Landtagsklubs,
- g) den Obmann der Zentralpersonalvertretung,
- h) den Landesumweltanwalt,
- i) den Kinder- und Jugendanwalt,
- j) den Gleichbehandlungsbeauftragten,
- k) den Antidiskriminierungsbeauftragten,
- l) den Heimanwalt,
- m) den Patientenvertreter,
- n) die Tierschutzombudsperson und
- o) den Datenschutzbeauftragten.
11.07.2025
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