1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
- a) Rindern und Büffeln,
- b) Schweinen,
- c) Schafen und Ziegen sowie
- d) Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).
(2) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 , der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht geregelt.
(3) Ziele dieses Gesetzes sind:
- a) die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
- b) die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
- c) zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
- d) die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
21.05.2019
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