§ 9
Verarbeitung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern
(1) Unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen und des § 10 sind das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes berechtigt, zum Zweck
- a) der Prüfung der Richtigkeit von Angaben betroffener Personen,
- b) der Sicherstellung einer hohen Datenqualität,
- c) des Bürgerservice und der Effizienz der Verwaltung und
- d) der Durchführung von Datenverarbeitungen nach Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung
- veröffentlichte Daten und Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung zu verarbeiten.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 1 besteht keine Informationspflicht nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
27.12.2018
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