§ 9
Pädagogische Förderung
(1) Leistungen der pädagogischen Förderung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen entwickeln bzw. stärken.
(2) Leistungen der pädagogischen Förderung sind:
- a) Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen: Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen können diese Leistung im Einzelsetting in Anspruch nehmen, um ihre kognitiven, sprachlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten zu entwickeln, welche sie dann in ihrem Umfeld einsetzen können.
- b) Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen: Zusätzlich zur Leistung nach lit. a soll diese Leistung im Gruppensetting dazu dienen, die sozialen Kompetenzen durch Interaktion mit anderen Personen zu trainieren.
- c) Förderung im häuslichen Umfeld: Die Förderung im häuslichen Umfeld dient dazu, den Förderinhalt der Leistungen nach lit. a und b in den Lebensalltag zu transferieren.
- d) Mobile Frühförderung: Mit der mobilen Frühförderung sollen Kinder mit Behinderungen im Zusammenwirken zwischen Erziehungsberechtigten und Frühförderinnen in der Entwicklung im häuslichen Umfeld gefördert, die Erziehungsberechtigten beraten sowie die gesamte Familie begleitet werden.
- e) Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr: Diese Leistung soll Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr umfassend, ganzheitlich und alltagsnah in ihrer Entwicklung fördern und die Erziehungsberechtigten begleitend unterstützen und beraten.
- f) Hausunterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche, die vom Schulbesuch aufgrund ihrer Behinderungen befreit sind, können Einzelunterricht in Anspruch nehmen, um einen Schulabschluss zu erreichen.
- g) Eltern-Kind-Gruppe: Kinder mit Behinderungen sollen mit dieser Leistung bis zum Schuleintritt in einem pädagogisch-therapeutischen Gruppensetting im Beisein der Erziehungsberechtigten gefördert werden.
20.02.2018
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