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§ 52 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 52

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Eingaben in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

20.02.2018

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