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§ 45 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 45

Statistik

(1) Die Landesregierung hat geeignete Daten nach § 53 Abs. 1 lit. a sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.

(2) Die Landesregierung hat die Daten nach Abs. 1 jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen.

20.02.2018

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