vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. a) Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.
  2. b) Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: die Möglichkeit, an gesellschaftlichen Ereignissen im privaten wie im öffentlichen Bereich teilzunehmen, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung zu übernehmen, persönliche Beziehungen zu pflegen, einen Haushalt zu führen sowie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachzugehen.
  3. c) Peer-Beraterin: ein Mensch mit Behinderungen, der einen anderen Menschen mit Behinderungen berät, begleitet und informiert und für diese Tätigkeit seiner Persönlichkeit nach geeignet und entsprechend ausgebildet ist.
  4. d) Mobile Leistung: eine Leistung, die im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erbracht wird.
  5. e) Ambulante Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung ohne Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.
  6. f) Stationäre Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung unter Bereitstellung einer Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.
  7. g) Dienstleisterin: Eine juristische oder natürliche Person, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach § 42 Leistungen nach diesem Gesetz erbringt.
  8. h) Einrichtung: Eine örtlich gebundene räumliche Anlage, die der Erbringung von stationären oder ambulanten Leistungen dient.
  9. i) Einkommen:
  1. 1. wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen oder aus Vermietung und Verpachtung,
  2. 2. staatliche und sonstige Leistungen sowie Versicherungsleistungen, deren Zweck jeweils der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, und
  3. 3. gesetzliche Unterhaltsansprüche, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit der unterhaltspflichtigen Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

20.02.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte