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§ 25 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 25

Rückstände aus Beitragsverpflichtungen

(1) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen aufgrund einer zu geringen oder fehlenden Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 23, die durch

  1. a) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
  2. b) unwahre Angaben oder
  3. c) eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34

(2) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen erfolgen. Ist der Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder eine Ratenzahlung vorgesehen werden.

(3) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen gehen bei Ableben der Beitragspflichtigen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Beitragspflichtigen über.

20.02.2018

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