§ 20
Sonstige Zuschüsse
(1) Menschen mit Behinderungen können weiters Zuschüsse gewährt werden für:
- a) die barrierefreie Ausstattung eines Kraftfahrzeuges,
- b) den barrierefreien Umbau des Wohnraumes,
- c) besondere Hilfsmittel für blinde, sehbehinderte, gehörlose, schwerhörige und taubblinde Menschen,
- d) besondere Hilfsmittel für Menschen mit Einschränkungen des Bewegungsapparates,
- e) den erhöhten Mobilitätsaufwand für den privaten Lebensbereich in pauschalierter Form (Mobilitätszuschüsse),
- f) sonstige Maßnahmen, die mit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in Einklang stehen.
(2) Die Landesregierung hat für Zuschüsse nach Abs. 1 in einer Richtlinie insbesondere festzulegen:
- a) den Gegenstand, die Art und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse,
- b) ob die Zuschüsse pauschal oder gegen Rechnungslegung gewährt werden,
- c) Höchstbeträge für Zuschüsse sowie Höchstbeträge für Zuschüsse innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
- d) einkommensabhängige Zuschussgrenzen (Fördersätze), wobei eine Staffelung nach Haushaltseinkommen und Haushaltsgröße zulässig ist,
- e) Fristen für die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen, bei deren Überschreitung diese nicht mehr anerkannt werden,
- f) allgemeine Ausschlussgründe für die Gewährung von Zuschüssen,
- g) Ausschlussfristen für die neuerliche Gewährung von Zuschüssen,
- h) nähere Regelungen für den Fall des Verlustes oder des Unbrauchbarwerdens eines bezuschussten Hilfsmittels, wobei auf den Grad des Verschuldens des Menschen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen ist,
- i) dem Antrag beizuschließende Unterlagen zum Nachweis der Erforderlichkeit eines Zuschusses und der Angemessenheit der Kosten.
- Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Richtlinie unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. über die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
20.02.2018
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