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§ 13 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 13

Personenbeförderung

(1) Leistungen der Personenbeförderung umfassen die Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,

  1. a) denen eine Leistung nach § 10 Abs. 1 lit. b (Internat) gewährt wurde oder
  2. b) die in einer Integrationsgruppe in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, begleitet werden, für welche ein Zuschuss nach § 19 gewährt wird,

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach Abs. 1 ist, dass

  1. a) sich das Internat bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung außerhalb des Wohnortes befindet bzw. im Fall des Abs. 1 lit. b es sich nicht um die zum Wohnort nächstgelegene Kinderbetreuungseinrichtung handelt,
  2. b) die Beförderung von den Obsorgeberechtigten nicht bewerkstelligt werden kann,
  3. c) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen unzumutbar ist und
  4. d) die Beförderung durch einen hierzu befugten Personenbeförderer erfolgt.

(3) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen abschließen und darin eine direkte Abrechnung der Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nach Abs. 1 mit dem Land Tirol vorsehen (Abrechnungsvereinbarung).

20.02.2018

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