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§ 1 TTHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

  1. a) zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,
  2. b) die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
  3. c) Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.

(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.

20.02.2018

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