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§ 2 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2017

§ 2

Zweck

(1) Archive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen sichern sie das Archivgut, gewährleisten die Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns und tragen zur Wahrung der Rechtssicherheit bei.

(2) Ihr Archivgut bildet die authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes, sie gewährleisten dessen Nutzung für die historische Forschung und ermöglichen damit die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und dem historisch-kulturellen Erbe des Landes.

28.12.2017

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