2. Abschnitt
Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik
§ 3
Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik
Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 55/2013, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.
11.05.2016
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