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§ 23 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

5. Abschnitt

Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit

§ 23

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen vorgebeugt wird, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, wie Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck insbesondere auch auf Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.

02.05.2016

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