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§ 17 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 17

Nutzwasser

(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

02.05.2016

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