vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 TBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 13

Abfälle

Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein.

02.05.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte