vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

§ 12

Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung

Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen zu berücksichtigen, in denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form, wie kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung.

30.07.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte