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§ 1 Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieses Verordnung (Informationsfeststellungen).

30.07.2014

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