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§ 24 TGHKG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2022

4. Abschnitt

Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Klimaanlagen

§ 24

Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Betreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.

(3) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.

28.07.2022

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