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§ 18 TGHKG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2022

§ 18

Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 sinngemäß.

28.07.2022

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