1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
- a) den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von
- 1. Heizungsanlagen,
- 2. Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,
- 3. Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und
- 4. Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
- b) die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klima- und Lüftungsanlagen und die Überprüfung von Klima- und Lüftungsanlagen,
- c) das Inverkehrbringen von Heizgeräten,
- d) die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- a) Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, sind,
- b) Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die
- 1. überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder
- 2. überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1
- dienen,
- c) mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,
- d) das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,
- e) Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung bis 70 kW.
10.07.2026
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