1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach § 2 Abs. 1 bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach § 2 Abs. 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden,
- b) Heu- bzw. Tennenkräne,
- c) Baustellenaufzüge,
- d) seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- e) Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- f) Schachtförderanlagen,
- g) Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
- h) in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen,
- i) mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
- j) Zahnradbahnen,
- k) Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
19.12.2012
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