vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 TAHG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2012

§ 13

Mitteilungspflicht

Der Hebeanlagenwärter oder das beauftrage Betreuungsunternehmen hat Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen.

19.12.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte