§ 97
Abschlussprüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
- a) die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule,
- b) die Personalien des Prüfungskandidaten,
- c) die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,
- d) die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung,
- e) in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens,
- f) im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung,
- g) den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.
(2) § 84 Abs. 5 gilt sinngemäß.
13.08.2020
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