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§ 25 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 25

Persönliche Voraussetzungen

Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt

  1. a) natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,
  2. b) juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,
  3. c) Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.

16.08.2012

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