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§ 130 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 130

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz sind von den durch Landesgesetz vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben befreit.

16.08.2012

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