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§ 125 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 125

Aufwandsersatz

(1) Die Mitglieder des Schulbeirates nach § 122 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 5 haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(2) Auf die Ersatzmitglieder des Schulbeirates findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern nach § 122 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 5 tätig werden.

16.08.2012

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