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§ 123 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 123

Funktionsdauer, Konstituierung

(1) Die Mitglieder des Schulbeirates und ihre Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (zu entsenden, zu wählen).

(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates im Amt.

(3) Die Bestellung (Entsendung, Wahl) der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages erfolgen kann.

16.08.2012

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