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§ 121 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

2. Abschnitt

Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 121

Einrichtung, Aufgabe

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat – im Folgenden kurz Schulbeirat genannt – einzurichten.

(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde vor

  1. a) der Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§§ 17 und 22),
  2. b) der Anordnung der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§ 38 Abs. 1),
  3. c) der Bewilligung der Durchführung von Schulversuchen an privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht (§ 38 Abs. 2),
  4. d) der Erlassung von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen (§§ 64, 65 und 66)

zu hören.

(3) Dem Schulbeirat ist weiters die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu geben.

16.08.2012

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