2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 121
Einrichtung, Aufgabe
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat – im Folgenden kurz Schulbeirat genannt – einzurichten.
(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde vor
- a) der Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§§ 17 und 22),
- b) der Anordnung der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§ 38 Abs. 1),
- c) der Bewilligung der Durchführung von Schulversuchen an privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht (§ 38 Abs. 2),
- d) der Erlassung von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen (§§ 64, 65 und 66)
zu hören.
(3) Dem Schulbeirat ist weiters die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu geben.
16.08.2012
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