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§ 118 LwSchuG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2017

§ 118

Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sich nur auf einzelne Berufs- oder Fachschulen beziehen, sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Schulleiter durch Anschlag an der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Der Anschlag bedarf der Unterschrift des Schulleiters.

31.03.2017

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