§ 105
Verständigungspflichten der Schule
(1) Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben die Abteilungsvorstehung, der pädagogische Leiter, der Abteilungsvorstand, der Schul- oder Heimleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zu pflegen.
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
13.08.2020
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