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§ 1 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungs-Richtlinie) fallen und von einem in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

27.12.2011

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