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§ 13 TDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

27.12.2011

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