8. Teil
Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 74
Länderübergreifende Netze
Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
27.12.2011
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