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§ 74 TEG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2011

8. Teil

Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 74

Länderübergreifende Netze

Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.

27.12.2011

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