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§ 65 TEG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2011

5. Teil

Pflichten gegenüber Kunden

§ 65

Netzzugangsberechtigung

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten und Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

27.12.2011

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