4. Abschnitt
Betrieb von Verteilernetzen
§ 42
Konzessionspflicht
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.
27.12.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Betrieb von Verteilernetzen
§ 42
Konzessionspflicht
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.
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