5. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ; Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
1. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU
§ 29
Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU . Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.
20.11.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
