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§ 63 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

3. Abschnitt

Wahl der Vertrauenspersonen

§ 63

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes und die Bestimmungen der §§ 61 und 62 sinngemäß Anwendung.

14.11.2011

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