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§ 51 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2019

5. Abschnitt

Wahl des Zentralausschusses

§ 51

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse

(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

(2) Vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl ist die Bildungsdirektion unverzüglich schriftlich zu verständigen.

04.03.2019

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